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Frdergemeinschaft

Satzung

der privaten Fördergemeinschaft zur ausschließlichen Sportförderung der Fußballabteilung der TSV Hitzacker vom 28.02.73, nach Änderung vom 18. l l .74 und 18.04.79. 

l. Die Fördergemeinschaft ist eine freie, ungebundene Vereinigung von Spendern zur ausschließlichen Sportförderung aller Sparten der Fußballabteilung der TSV Hitzacker als nicht rechtsfähiger Verein und verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.2025 zur Förderung des Volkssportes. Sie nennt sich Private Fördergemeinschaft zur ausschließlichen Sportförderung der Fußballabteilung der TSV Hitzacker (FöGem.) und hat ihren Sitz in Hitzacker als nicht rechtsfähiger Verein.         

2.Sie entstand durch private Initiative der Herren Gerhart Meyer und Hans-Günter Demmer im Juni 1973. Die Fördergemeinschaft wurde ins Leben gerufen infolge der Einsicht, dass die eigenen Mittel der Fußballabteilung der TSV Hitzacker in der heutigen Zeit nicht mehr ausreichen, um die Betreuung und Versorgung in Bezug auf Sportmittel, Fahrtkosten und Bekleidung zu gewährleisten. Durch sportliche Betätigungsmöglichkeiten vom frühesten Jugendalter an sollen aber den Heranwachsenden weiterhin Ideale und somit Abkehr von den Gefahren der heutigen Zeit geboten werden. 

3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. In der jährlichen Zusammenkunft werden von den Förderern jeweils lt. Plan jährlich versetzt auf 3 Jahre gewählt:            

A. als Vorstand           

a)   1. Vorsitzender           
b)  2. Vorsitzender           
c)   Schatzmeister 

jeweils auf 2 Jahre lt. Plan gewählt            

B. 
2 Kassenprüfer                 
l Schriftführer

ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.  Der Vorstand hat die Aufgabe, 

a) die über die Konten der FöGem eingehenden, steuerbegünstigten Spenden auf die Konten der Fördergemeinschaft bei der Kreissparkasse Hitzacker Nr. 4027173 und Volksbank Hitzacker Nr. 1641 zu sammeln und über das Konto der TSV Nr. 4000055 bei der Kreissparkasse Hitzacker für die TSV Fußballabteilung zu überweisen.

b) für die Ausstellung der Spendenquittungen zu sorgen

c) einen Nachweis über den Verbleib der Förderspenden zu führen. 

d) Innerhalb des Verwendungsausschusses über die zweckdienliche Ausgabe der Förderspenden zu wachen. Er muß auf Wunsch den Förderern Auskünfte über den Einsatz der aufgewendeten Geldmittel geben.

e) Versammlungen einzuberufen, bei denen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt werden. 

4. Förderer wird derjenige, der seinen Beitritt schriftlich auf Formblatt erklärt. Ein Rücktritt als Förderer ist jeweils schriftlich bis zum 30.06. mit Kündigung zum 31.07. des Folgejahres ohne Angabe von Gründen an den Vorsitzenden möglich. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. 

5. Der von den Förderern und der Fußballabteilung der TSV Hitzacker zu bildende Verwendungsausschuss soll aus 7 Mitgliedern bestehen und sich wie folgt zusammensetzen:                       

Vorsitzender    (stets der l. Vorsitzende der FöGem.)           
Vertreter         (stets der 2. Vorsitzende der FöGem.)           
1. Beisitzer      (stets der Schatzmeister der FöGem.)           
2. Beisitzer      (ein gewähltes Fördermitglied)           
3. Beisitzer      (stets der 1. Vorsitzende der TSV Fußballabteilung)           
4. Beisitzer      (stets der Jugendwart der TSV Fußballabteilung)           
5. Beisitzer      (stets der Schatzmeister der TSV Fußballabteilung)           

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. 

6. Die Fußballabteilung der TSV Hitzacker hat für die sportfördernde und damit steuerlich absetzbare Verwendung der ihr zugeführten Geldmittel Sorge zu tragen. 

7. Die Förderer werden bei der jeweiligen Jahreshauptversammlung der TSV Fußballabteilung ohne ihre Spendenhöhe genannt. Lediglich das Gesamtspendenaufkommen wird bekanntgegeben. 

8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Fördergemeinschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösen oder Aufhebung der Fördergemeinschaft weder ihre eingezahlten Beträge noch den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 

9. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der FöGem. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

10. Bei der Auflösung der FöGem. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt dasVermögen der FöGem. sowie die eingezahlten Beträge und der gemeine Wert der von den Spendern geleisteten Sacheinlagen an die Fußballabteilung der TSV Hitzacker ggf. den Nachfolger durch Entscheidung des Gesamtvorstandes der TSV oder letztens dem DRK-Fnedrichheim Hitzacker zu.     

11. Diese Satzung hebt die am 14.09.2026 beschlossene Satzung auf und tritt am 24.04.2026 in Kraft 

12. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder einer mindestens 8 Tage vorher schriftlich einberufenen Hauptversammlung. 

13. Der Absatz 3 b wurde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen geändert, er bedarf daher keiner in Absatz 12 genannten Dreiviertelmehrheit.   

Hitzacker, 24. April 2002

 

Bei Fragen zur Fördergemeinschaft der TSV Hitzacker stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Dieter Lorenscheit (1.Vorsitzender)       Kontakt >>>

 

 

Eintrittserklärung downloaden        hier >>>